Schliesslich wäre selbst bei fehlerhafter Unterschrift auf die Aufhebung des Beschlusses aus formellen Gründen zu verzichten, und der Mangel könnte im vorliegenden Verfahren geheilt werden, zumal eine fehlerhafte Unterschrift zu keiner schwerwiegenden Verletzung von Parteirechten führt, und den Betroffenen aus einer Heilung des Formmangels keine wesentlichen Nachteile erwachsen. Sogar auf das nachträgliche Einholen der Unterschriften könnte verzichtet werden, da es im vorliegenden Fall offensichtlich keine Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der Identität und Echtheit des Beschlusses entstehen lassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B-2007-200 vom 13.2.2008 E. 2.2).