5.3.1 Dazu ist in Erwägung zu ziehen, dass nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 VRG unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften für Kollegialbehörden der Vorsitzende und der Schreiber den Entscheid unterzeichnen. Nach Art. 39 des Regierungsratsgesetzes (RRG; NG 152.1) in Verbindung mit § 31 Regierungsratsverordnung (RRV; NG 152.11) werden Beschlüsse des Regierungsrates in der Regel durch Protokollauszug eröffnet. Protokollauszüge werden von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zulässig (§ 34 Abs. 3 RRV).