5.2.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 16 Abs. 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (kUSG; NG 721.1) die Nidwaldner Gemeinden im Rahmen kantonaler Vorgaben für die kommunale Abfallbewirtschaftung zuständig sind. Zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung haben sich die Gemeinden gestützt auf Art. 72 KV und Art. 140 ff. GemG zum KVV Nidwalden zusammengeschlossen (vgl. Art. 1 ff. der Statuten des KVV Nidwalden vom 27. Juni 2002, RR-75). Dieser tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Pflichten und Rechte (Art. 141 Abs. 2 GemG).