5.1 Zum Einwand betreffend irreführendem Titel bei der elektronischen Zustellung vorab vom 26. Oktober 2018 ist festzuhalten, dass letztlich nicht die Bezeichnung/Titel des RRB massgeblich ist, sondern der eigentliche Beschluss samt seinen Erwägungen. Dieser betrifft offensichtlich einerseits die Gemeinden Beckenried, Buochs, Emmetten, Ennetbürgen, Hergiswil, Oberdorf, Stansstad und andererseits die jeweiligen Gemeinderäte, Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber, weshalb die Rüge unbegründet ist. 14 I 38