4. Der Regierungsrat als Beschwerdegegner beantragt mit Antragsziffer 1 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Er führt dazu aus, die Dispositiv-Ziffer 3 sei zu korrigieren, da versehentlich und entgegen den Erwägungen doch eine Strafandrohung im Dispositiv erfolgt sei. Dieser Antrag des Regierungsrates kann ohne weitere Ausführungen gutgeheissen werden. Die Dispositiv-Ziffer 3 des RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 ist mithin anzupassen und hat neu wie folgt zu lauten: