ALDMANN BERNHARD, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK- BGG, 2008, N. 37 zu Art. 89 BGG; HÄNER ISABELLE, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 825 ff.). Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen vom aufsichtsrechtlichen Einschreitungsakt zweifellos gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. 2.4 Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Art. 54 f. VRG).