Der Zugang zum Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss somit gewährleistet sein und darf nicht durch einengende kantonalrechtliche Legitimationsumschreibungen verbaut werden (WIRTHLIN MARTIN, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N. 17.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 149 E. 5).