Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die Behandlung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde örtlich und sachlich zuständig (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VRG und Art. 38 GerG [NG 261.1]). 12 I 38 2.2 Die Verfassungsbeschwerde ist demgegenüber nicht das richtige Rechtsmittel, da es hier nicht um das Recht der Selbstverwaltung der betroffenen Gemeinden geht (vgl. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 4 KV [NG 111] und Art. 219 ff. GemG), sondern um das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrates wegen Verletzung umweltrechtlicher Bestimmungen.