NG 171.1) getroffen hat. Schreitet der Regierungsrat selber aufsichtsrechtlich ein, kann das Verwaltungsgericht solche Anordnungen des Regierungsrats überprüfen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 41 N. 17). Zwar sind verwaltungsinterne Weisungen, auch wenn sie ebenso wie Verfügungen hoheitlich, einseitig, verbindlich und erzwingbar sind, mangels Verfügungsqualität (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 874) im Allgemeinen nicht anfechtbar;