2.1 Der Erlass eines Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Der angefochtene RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 stellt einen gemäss Art. 89 VRG im Grundsatz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheid einer Verwaltungsbehörde dar. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat den Beschluss gestützt auf seine Aufsichtsbefugnis gemäss Art. 203 ff. GemG (Gemeindegesetz; NG 171.1) getroffen hat.