K. Das Verwaltungsgericht Nidwalden fällte am 24. Juni 2019 in Abwesenheit der Parteien den vorliegenden Entscheid. Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint. 11 I 38 Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 betreffend aufsichtsrechtliches Einschreiten in Sachen Sperrgutsammlung.