I. Mit Triplik vom 25. März 2019 hielten die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist wiederum vollumfänglich an ihren Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 fest. Zur Triplik nahm der Regierungsrat am 3. April 2019 Stellung und hielt ebenfalls unverändert an seinen Anträgen in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 fest. 10 I 38