G. Mit Replik vom 6. Februar 2019 und Duplik vom 19. Februar 2019 hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 bzw. in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 fest. H. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 stellte der Vorsitzende dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Duplik zu und stellte ihm eine Stellungnahme innert 10 Tagen frei.