«1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 sei teilweise gutzuheissen; Ziff. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 23. Oktober 2018 (RRB Nr. 679) sei wie folgt anzupassen: «Wird diese Anordnung nicht befolgt, wird der Regierungsrat gegen die fehlbaren Mitglieder der Gemeinderäte sowie gegen die fehlbaren Gemeindeschreiberinnen beziehungsweise Gemeindeschreiber ein Disziplinarverfahren eröffnen.» 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 sei im Weiteren vollständig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.ˮ