3. Wird diese Anordnung nicht befolgt, wird der Regierungsrat gegen die fehlbaren Mitglieder der Gemeinderäte sowie den Gemeindeschreiberinnen beziehungsweise Gemeindeschreibern Strafanzeige einreichen sowie ein Disziplinarverfahren eröffnen. 4. Von der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird abgesehen. 5. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgerichts Nidwalden Beschwerde geführt werden.» C. Gegen diesen RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 15. November 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen: