208 GemG zu eröffnen, wobei gemäss Art. 36 des Behördengesetzes (BehG; NG 161.1) als Disziplinarstrafe ein mündlicher und schriftlicher Verweis, eine Busse bis zu Fr. 1'000.00 oder die Abberufung möglich seien. Den Adressaten wurde Gelegenheit gegeben, bis am 20. September 2017 Stellung zu nehmen (RR-49). 7 I 38 Mit den Schreiben vom 15., 18. und 19. September 2017 nahmen die Gemeinden aufforderungsgemäss zum Schreiben des Regierungsrates vom 5. September 2017 Stellung (RR-54 bis 60).