Der Regierungsrat beabsichtige, im Sinne einer Anordnung gemäss Art. 207 Abs. 2 GemG dem KVV Nidwalden, den betroffenen Gemeinden des Kantons Nidwalden sowie ihren Amtsträgern und Funktionären zu untersagen, weiterhin Sperrgutsammlungen zulasten der Verbandsgebühr o- der der Gemeindegrundgebühr durchzuführen oder durchführen zu lassen. Zudem bestehe die Absicht, sämtliche Publikationen betreffend die Durchführung von Sperrgutsammlungen zulasten der Gemeindegrundgebühr zu widerrufen. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht Folge geleistet werde, beabsichtige der Regierungsrat, gegen die fehlbaren Personen ein Disziplinarverfahren gemäss Art. 208 GemG zu eröffnen, wobei gemäss Art.