Die beigelegte Präzisierung des KVV Nidwalden bzw. die Thematik der Separatsammlungen von Sperrgut war nicht Gegenstand dieses Beschlusses. In der Folge teilten der Regierungsrat bzw. einzelne Direktionen den Gemeinden jedoch unstrittig mit (unter anderem anlässlich der Gemeindepräsidentenkonferenz vom 9. März 2017; RR-43), dass eine Sammlung zulasten der Gemeindegrundgebühr das bundesrechtliche Verursacherprinzip verletze und somit unzulässig sei.