Im gleichen Beschluss forderte der Regierungsrat als aufsichtsrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 207 Abs. 2 des Gesetzes über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (GemG; NG 171.1) den KVV Nidwalden auf, die Durchführung von Separatsammlungen von Sperrgut bis Ende 2016 neu zu regeln und rechtzeitig dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen (RR-27).