{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n12.\nSchliesslich können die Gemeinden ihr widerrechtliches Verhalten auch nicht sinngemäss damit rechtfertigen, dass die separaten Sperrgutsammlungen insgesamt umweltfreundlicher\nseien beziehungsweise die Ziele des Umweltschutzes besser umsetzen würden. Einerseits\nsind die Gemeinden für separate Sperrgutsammlungen schlicht nicht zuständig und andererseits verstossen die kostenlosen Sperrgutsammlungen gegen das geltende Abfall- und Gebührenreglement. Welches Verwertungssystem das umweltfreundlichere ist, hat das Gericht\nim Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrates nicht zu beurteilen. Wollen die Gemeinden ihr Verwertungssystem umweltfreundlicher ausgestalten, so steht es ihnen bzw. dem KVV Nidwalden frei, das Abfall- und\nGebührenreglement entsprechend anzupassen und dem Regierungsrat zur Genehmigung zu\nunterbreiten.\n32 I 38\n\n13.\nBei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Ergebnis teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-\nZiffer 3 des angefochtenen RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 gemäss dem Antrag des Regierungsrates anzupassen. Im Weiteren ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n14.\nDie Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die\nParteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die\nFestlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über\ndie Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).\n\n14.1\nDie Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt,\nauf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen\nhat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die\namtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 122 Abs. 2 VRG).\n\nDie amtlichen Kosten bemessen sich nach den Artikeln 2 ff. PKoG (NG 261.2). Die Gebühren\nbetragen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 17 PKoG\nzwischen Fr. 100.00 bis Fr. 7‘000.00.\n\nDie Gerichtsgebühr beträgt vorliegend pauschal Fr. 3'500.00 und ist zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu 9/10 bzw. im Betrage von Fr. 3'150.00 unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen und zu 1/10 bzw. im Betrage von Fr. 350.00 dem Regierungsrat zu überbinden.\n\nDie Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 3'500.00 ist dem von den Beschwerdeführerinnen bereits\ngeleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen und hat als bezahlt zu\ngelten.\n\nDer Regierungsrat ist anzuweisen, seinen Kostenanteil von Fr. 350.00 den Beschwerdeführerinnen innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids intern und direkt zu bezahlen.\n33 I 38\n\n14.2\nIm Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene\nEntschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG).\n\nDie Parteientschädigung bemisst sich nach den Artikeln 31 ff. PKoG. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und\nHöchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Parteien in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).\n\nDie Parteientschädigung ist entsprechend dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im gleichen Verhältnis wie die Gerichtsgebühr zu verlegen, wobei dem Regierungsrat keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 123 Abs. 4 VRG).\n\nMit Schreiben vom 23. April 2019 reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,\nProf. Dr. iur. Tomas Poledna und Dr. iur. Ralph Trümpler, dem Gericht vier Kostennoten im\nGesamtbetrag von total Fr. 25'074.55 (Honorar Fr. 22'603.75, zuzüglich Spesen Fr. 678.10\nund 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 1'792.70) ein.\n\nNachdem das ordentliche Honorar gemäss Art. 47 Abs. 2 PKoG (Gesetz über die Kosten im\nVerfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2) im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht Fr. 400.00 bis Fr. 6'000.00\nbeträgt, ist die eingereichte Kostennote auf das zulässige Maximum von Fr. 7'192.30 (Honorar\nFr. 6'000.00, zuzüglich Spesen Fr. 678.10 und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 514.20) herabzusetzen; ausserordentliche Aufwendungen (Art. 50 PKoG) wurden nicht geltend gemacht.\n\nDer Regierungsrat ist demnach ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen\neine Parteientschädigung von Fr. 719.25 (1/10 von Fr. 7'192.30 [Honorar Fr. 6'000.00, zuzüglich Auslagen Fr. 678.10 und 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 514.20]) zu bezahlen.\n34 I 38\n\nRechtsspruch:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 23. Oktober 2018 (RRB Nr. 679) wird wie folgt angepasst:\n\n«Wird diese Anordnung nicht befolgt, wird der Regierungsrat gegen die fehlbaren Mitglieder der Gemeinderäte sowie gegen die fehlbaren Gemeindeschreiberinnen beziehungsweise Gemeindeschreiber ein Disziplinarverfahren eröffnen.»\nIm Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 3'500.00 und\ngeht ausgangsgemäss im Umfang von 9/10 bzw. im Betrage von Fr. 3'150.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und im Umfang von 1/10 bzw.\nim Betrage von Fr. 350.00 zu Lasten des Regierungsrates.\n\nDie gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem von den Beschwerdeführerinnen\ngeleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt.\n\n"}