{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n10.\nNach dem Gesagten lässt sich zusammenfassen, dass die von den Beschwerdeführerinnen\ndurchgeführten und geplanten kostenlosen bzw. über die Gemeindegrundgebühr finanzierten\nSperrgutsammlungen gleich in doppelter Hinsicht gegen das geltende und bislang unveränderte Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013 verstossen. Einerseits liegen\ndie Sperrgutsammlungen gemäss Statuten des KVV Nidwalden und geltendem Abfall- und\nGebührenreglement nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, und andererseits sind die\nGebühren für das Einsammeln von Sperrgut gemäss Abfall- und Gebührenreglement zwingend verursachergerecht und mittels Gebührenmarke zu erheben. Sperrgutsammlungen zulasten der Gemeindegrundgebühr sind hingegen unzulässig. Nachdem die Beschwerdeführerinnen trotz wiederholter Unterlassungsaufforderung/Abmahnung seitens des Regierungsrates unstrittig erneut Sperrgutsammlungen durchführten und planten, war ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Regierungsrates mit RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 angezeigt und\nrechtskonform. Der Regierungsrat ist aufsichtsrechtlich korrekt vorgegangen. Er hat die aufsichtsrechtlichen Massnahmen in genügender Weise angedroht und den Betroffenen das\n30 I 38\n\nrechtliche Gehör gewährt (vgl. RR-27, 35, 43, 49, 54 bis 63 und 66 bis 73; zur Gewährung des\nrechtlichen Gehörs vgl. auch voranstehende E. 5.6). Ferner waren die Massnahmen auch inhaltlich angemessen. Es kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen 2.2.4 und\n2.3 verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Insbesondere wurde den Gemeindefunktionären\ndie Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erst angedroht (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen RRB) und mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragte der Regierungsrat die\nAnpassung der Dispositiv-Ziffer 3 hinsichtlich der Androhung strafrechtlicher Sanktionen. Sodann bleibt es den Beschwerdeführerinnen bzw. dem KVV Nidwalden unbenommen, im Rahmen des übergeordneten Rechts jederzeit eine andere, gesetzeskonforme Regelung zu erlassen. Schliesslich hatte der Regierungsrat ausschliesslich Rechtsfragen zu klären, weshalb\nkeine weiteren Sachverhaltsabklärungen notwendig waren.\n\n11.\nDem Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach vom Regierungsrat nicht zum konkreten\nSystem der Abfallentsorgung in den Gemeinden, der Entsorgung durch den KVV Nidwalden\nund der gemischten Gebührenerhebung Stellung genommen werde, und das gegenwärtige\nSystem (Splitting-Modell) der jeweiligen Gemeinden nicht im Lichte der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung abgeklärt worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist es zutreffend\nund auch vom Regierungsrat unbestritten, dass das Bundesgericht im Bereich der nach Art.\n32a USG zu erhebenden Abfallgebühren den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, und auch sogenannte «Mischsysteme» beziehungsweise Kombinationen von individuellen, mengenabhängigen Gebühren und festen Grundgebühren oder\nvon mehreren verschiedenen mengenabhängigen Abgaben zulässig sind (BGE 138 II 111;\n137 I 257; 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 und 2P.223/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.4;\nvgl. zum Verursacherprinzip auch VERONIKA HUBER-W ÄLCHLI, Finanzierung der Entsorgung,\nURP 1999, S. 43/44; Botschaft vom 4. September 1996, in BBl 1996 IV S. 1222 und 1223).\nBeim vorliegenden Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen Finanzierungsmodelle der Beschwerdeführerinnen dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung standhalten, denn massgeblich ist einzig, dass die Beschwerdeführerinnen mit den Sperrgutsammlungen bereits gegen das geltende Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013\nverstossen und der Regierungsrat mithin zu Recht aufsichtsrechtlich eingeschritten ist. Daher\nmusste weder der Regierungsrat noch das hier urteilende Gericht weitere Sachverhaltsabklärungen zu den jeweiligen Finanzierungsmodellen treffen und sich weiter mit den Art. 30 ff. USG\nund dem Verursacherprinzip auseinandersetzen. Weder die Verbandsgemeinden noch der\nKVV Nidwalden können mit dem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gegen\n31 I 38\n\ndas eigene Abfall- und Gebührenreglement verstossen. Dies klammern die Beschwerdeführerinnen strikt aus und nehmen dazu in keiner Weise substanziiert Stellung. Ebenso wenig legen\nsie dem Gericht die aktuellen Mengen- und Kostenverhältnisse in den jeweiligen Gemeinden\nsubstanziiert dar. Lediglich zu behaupten, die Kostenrechnungen und -aufstellungen der Beschwerdeführerinnen seien transparent und hätten vom Regierungsrat konsultiert werden können, reicht nicht aus. Zwar wird vorgetragen, das System der Beschwerdeführerinnen basiere\neinerseits auf der wöchentlich durchgeführten, ordentlichen Abfuhr von Sperrgut (und Hauskehricht) mit Marke und andererseits auf den zweimal jährlich (kostenlosen/ohne Marke)\ndurchgeführten Sperrgutsammlungen der Gemeinden. Hierbei handle es sich um eine Mischung aus Wiederverwertung (wie Bring- und Holtage, Art. 30 Abs. 2 USG) und Recycling\n(keine Vermischung mit Hauskehricht). Detaillierte Zahlen dazu werden hingegen nicht aufgelegt, obwohl den Parteien auch im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht zukommt (Art.\n50 VRP), insbesondere dann wenn einer Partei eine Tatsache besser bekannt ist als der Behörde und diese die fragliche Tatsache ohne Parteimitwirkung nur mit ausserordentlichem Aufwand ergründen könnte (vgl. vorangegangene E. 5.5.3). Bevölkerungsumfragen sind im Übrigen ebenso wenig massgeblich wie die Rechtskonformität ausserkantonaler Abfallsysteme.\n\n"}