{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n9.2\nDie Nidwaldner Gemeinden sind in der Finanzierung ihrer Aufgaben im Abfallwesen zwar relativ frei, jedoch nur soweit sie kostendeckend und verursachergerecht sind. Dies ergibt sich\nsowohl aus Art. 32 und 32a Abs. 1 USG als auch aus Art. 17 Abs. 1 kUSG (vgl. ebenso Art. 2\nUSG und Art. 74 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Abfall- und Gebührenreglement werden\nzur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung Gebühren erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren\nAufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung einschliesslich Verzinsung und Abschreibungen sowie die Bildung massvoller Reserven decken (Kostendeckungsprinzip). Sodann haben die volumen- und gewichtsabhängigen Gebühren sowie die Andockpauschale\ngrundsätzlich die Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Verbrennen des Hauskehrichts und des Haushalt-Sperrguts zu decken (Art. 17 Abs. 1 AGR) und die volumenabhängige\nGebühr ist mittels Sackgebühr bzw. Gebührenmarke (Sperrgut) zu erheben (Art. 17 Abs. 2\nAGR). Die Separatabfuhren und die Separatsammlungen an Altstoff-Sammelstellen werden\ndemgegenüber über die Verbandsgebühr und allenfalls über die Gemeindegebühr gedeckt\n28 I 38\n\n(Art. 18 Abs. 1 AGR) und die Gemeinden können zur Kostendeckung ihrer Aufgaben nach Art.\n4 und für die Separatsammlung von Altstoffen, welche über jene nach Art. 9 hinausgehen, eine\nGemeindegebühr erheben (Art. 19 Abs. 1 AGR).\n\n9.3\nDaraus erhellt, dass die Gebühren für das Einsammeln von Sperrgut zwingend verursachergerecht und mittels Gebührenmarke zu erheben sind (Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs.\n2 AGR). Sperrgutsammlungen können weder über die Verbandsgebühr noch über die Gemeindegebühr finanziert werden (Art. 18 und 19 AGR). Dies gilt im Übrigen auch für Haushalt-\nSperrgut, das aufgrund seines Gewichts nicht der ordentlichen Abfuhr mitgegeben werden\nkann (Art. 10 lit. b AGR) und/oder das bei einer zentralen Sammelstelle abgegeben wird\n(Art. 14 Abs. 3 AGR). Das Abweichen von einer kostendeckenden und verursachergerechten\nAbgabe mittels Finanzierung separater Abfuhren oder Sammlungen von Sperrgut über Steuermittel bzw. Verbands- und Grundgebühren ist nicht zulässig und verstösst sowohl gegen das\nAbfall- und Gebührenreglement als auch gegen kantonales Recht und Bundesrecht. Die Regelung im Abfall- und Gebührenreglement des KVV Nidwalden ist klar und unmissverständlich.\nDie Gemeindegebühr darf gemäss Art. 19 AGR ausschliesslich zur Kostendeckung der Aufgaben nach Art. 4 und für die Separatsammlung von Altstoffen, welche über jene nach Art. 9\nAGR hinausgehen, verwendet werden. Die Finanzierung von Sperrgutsammlungen gehört\nnicht zu diesen Aufgaben und verstösst somit direkt gegen das Abfall- und Gebührenreglement. Die Beschwerdeführerinnen gehen in keiner Art und Weise substanziiert auf diese Bestimmungen ein und ignorieren beharrlich, dass jede Änderung der Finanzierung von Sperrgutsammlungen einer Änderung des Abfall- und Gebührenreglements bedarf, wobei sowohl die\nkantonalen als auch die bundesrechtlichen Bestimmungen und insbesondere auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verursacherprinzip zu beachten sind.\n\n9.4\nSo geht denn auch aus den Akten hervor, dass es wohl nie die Absicht des KVV Nidwalden\nwar, mittels Art. 9 Abs. 4 AGR bzw. mittels separaten Sperrgutsammlungen der Gemeinden\ndie grundsätzlichen Bestimmungen (Verursacherprinzip, Kostenpflicht mittels Gebührenmarken) aus den Angeln zu heben. Der KVV Nidwalden war sich stets bewusst, dass eine Sperrgutabfuhr zulasten der Grundgebühren im Widerspruch steht zur Umweltschutzgesetzgebung\nund damit unzulässig ist (vgl. RR-15 und RR-18). Anders als noch im Entwurf vom 27. November 2012 verzichtete er im geltenden Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013\n– aufgrund der Rückmeldung des Rechtsdienstes im Rahmen der Vorprüfung – bewusst auf\n29 I 38\n\neine kostenlose Sperrgutsammlung (vgl. RR-4 und 5, RR-10 S. 2 sowie RR-14 S. 3). Dieses\nReglement wurde an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013 beschlossen und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 731 vom 22. Oktober 2013 genehmigt\n(vgl. RR-16 bis 21); es ist bis heute gültig. Weder nach der Delegiertenversammlung des KVV\nNidwalden vom 25. Juni 2015 noch nach der Delegiertenversammlung vom 30. Juni 2016, an\nwelchen die unbefristete Weiterführung der zweimal jährlich stattfindenden Sperrgutsammlungen in den Gemeinden beschlossen wurde (vgl. RR-23 bis 25 sowie RR-36 und 37), erfolgte\neine Anpassung des geltenden Reglements. Vielmehr hat der KVV Nidwalden den RRB Nr.\n943 vom 22. Dezember 2015 akzeptiert (vgl. RR-27 und 28). Erst anlässlich der ordentlichen\nDelegiertenversammlung vom 29. Juni 2017 wurde der Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 AGR entsprechend ergänzt und beim Regierungsrat die Genehmigung der Änderung beantragt (vgl.\nRR-44 bis 48). Mit RRB Nr. 570 und Schreiben vom 5. September 2017 gewährte der Regierungsrat dem KVV Nidwalden und den Gemeinden das rechtliche Gehör und stellte dabei dem\nKVV Nidwalden die Nichtgenehmigung der Reglementsänderung in Aussicht bzw. den Gemeinden sowie ihren Amtsträgern und Funktionären aufsichtsrechtliche Massnahmen (RR-49\nbis 53). Sowohl der KVV Nidwalden als auch die Gemeinden (RR-54 bis 60) nahmen dazu\nStellung. Mit RRB Nr. 819 vom 12. Dezember 2017 wurde die Reglementsänderung vom\n29. Juni 2017 schliesslich nicht genehmigt. Auch dieser RRB ist unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen (RR-50).\n\n"}