{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n8.1\nIn Art. 2 AGR werden zunächst einige Begrifflichkeiten geregelt. Mitunter werden die Siedlungsabfälle definiert; so auch Haushalt-Sperrgut. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b AGR ist Haushalt-\nSperrgut Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen nicht in die zulässigen Gebinde passt.\nGleichzeitig wird eine klare Abgrenzung zwischen dem Haushalt-Sperrgut und den Separatabfällen vorgenommen. Als Separatabfälle werden Abfälle bezeichnet, die ganz oder teilweise\nder Wiederverwendung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.\n\n8.2\nGemäss Art. 5 Abs. 1 AGR müssen Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut der vom Verband\norganisierten Abfuhr (Strassenrand oder Sammelpunkt) bzw. einer zentralen Sammelstelle\nübergeben werden. Separatabfälle hingegen sind getrennt zu sammeln und, wenn sie nicht\nüber den Handel entsorgt werden können, den dafür bezeichneten Altstoff-Sammelstellen o-\nder Abfuhren zu übergeben. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden (Art. 5\nAbs. 2 AGR).\n26 I 38\n\n8.3\nArtikel 8 AGR regelt die Kehrichtabfuhr. Nach Art. 8 Abs. 1 AGR bietet der Verband grundsätzlich eine wöchentliche Strassensammlung für Hauskehricht an, worunter gemäss Art. 2\nAbs. 1 lit. b AGR auch Haushalt-Sperrgut fällt (vgl. auch RR-5: Anhang zum «Begleitbericht\nzum neuen Abfall- und Gebührenreglement des KVV», Bemerkungen zu Art. 13). Die Verbandsgemeinden haben die korrekte Bereitstellung der Abfälle zu überwachen (vgl. Art. 4 lit. c\nAGR). Art. 12 Abs. 1 AGR umschreibt sodann die zulässigen Gebinde für die Bereitstellung\ndes Hauskehrichts an den vom Verband festgesetzten Sammelrouten. Haushalt-Sperrgut mit\neinem Maximalgewicht von 25 kg ist einzeln oder gebündelt bereitzustellen und mit der im\nGebührentarif vorgesehenen Anzahl Gebührenmarken zu versehen (Art. 12 Abs. 2 AGR).\nHaushalt-Sperrgut, das aufgrund seines Gewichts nicht der ordentlichen Abfuhr mitgegeben\nwerden kann, ist von der ordentlichen Kehrichtabfuhr ausgeschlossen (Art. 10 lit. b AGR). Es\nhandelt sich hier um eine verursachergerechte Entsorgung.\n\n8.4\nArtikel 9 des Abfall- und Gebührenreglements normiert demgegenüber die «Separatabfuhren\nund Separatsammlungen». Art. 9 AGR bezieht sich ausschliesslich auf «Separatabfälle», wie\nsie in Art. 2 AGR definiert und in Art. 5 Abs. 2 AGR geregelt sind und nicht auch auf Haushalt-\nSperrgut. Diese klare Unterscheidung geht sowohl aus der Systematik des Abfall- und Gebührenreglements als auch aus dem Anhang zum «Begleitbericht zum neuen Abfall- und Gebührenreglement des KVV\" hervor (vgl. RR-5, Bemerkungen zu Art. 8 und 9). Mithin können die\nGemeinden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AGR nicht «generell separate Sammlungen» durchführen, sondern lediglich auf eigene Rechnung die Annahme «weiterer Wertstoffe oder Separatabfälle» an ihren Sammelstellen oder separate Sammlungen anbieten.\n\n8.5\nHaushalt-Sperrgut fällt mithin nicht in den Regelungsumfang von Art. 9 Abs. 4 AGR, und die\nGemeinden sind gestützt auf diese Bestimmung nicht befugt, separate Sammlungen für Haus-\nhalt-Sperrgut anzubieten. Die Gemeinden haben die Aufgabe der Kehrichtabfuhr dem KVV\nNidwalden übertragen und dürfen daher den KVV nicht mit eigenen Sammlungen konkurrenzieren. Für die Sammlung von Sperrgut ist alleine der KVV zuständig. Die Gemeinden sind\naufgrund des Abfall- und Gebührenreglements nicht befugt, eigene Kehricht- bzw. Haushalt-\nSperrgutsammlungen durchzuführen. Die Gesetzgebung sieht auch keine Rückübertragung\nvon Aufgaben vor (vgl. Art. 140 ff., 141 Abs. 2, Art. 142, 155 ff. GemG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4\n27 I 38\n\nAbs. 1 der Statuten), weshalb die Organisation und Sammlung von Haushalt-Sperrgut ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Verbandes fällt. Die von den Beschwerdeführerinnen durchgeführten und geplanten Sperrgutsammlungen verstossen mithin klar gegen das\ngeltende und bislang unveränderte Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013.\nZudem sind die Gemeinden gemäss Art. 4 lit. c AGR dafür verantwortlich, dass Haushalt-\nSperrgut korrekt mit Gebührenmarken versehen bereitgestellt wird. Indem sie dazu aufrufen,\nan bestimmten Tagen Sperrgut ohne Gebührenmarken bereitzustellen, verletzen sie auch ihre\nPflicht zur Überwachung und fördern noch den Verstoss gegen die Bestimmungen des Abfallund Gebührenreglements. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrates war daher mehr als angezeigt und rechtskonform.\n\n9.\n\n9.1\nKommt hinzu, dass auch die Finanzierung der hier zu beurteilenden Sperrgutsammlungen gegen das vom Verband normierte Abfall- und Gebührenreglement verstösst. Selbst wenn also\ndie Gemeinden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AGR eigene, separate Sperrgutsammlungen durchführen dürften, wäre deren Finanzierung über die Gemeindegrundgebühr nicht verursachergerecht im Sinne des geltenden Abfall- und Gebührenreglements und daher unzulässig.\n\n"}