{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n6.2.2\nDamit hat der Kanton die Regelung der Abfallentsorgung partiell den Gemeinden überlassen\nund ihnen dabei innerhalb der gesetzlichen Schranken eine gewisse Entscheidungsfreiheit\neingeräumt. Die Gemeinden sind in ihrem Handeln jedoch stets an das vorgegebene, geltende\nund gültige Recht gebunden (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV). Dabei ist zu beachten, dass\nauch der Bund im Bereich der Abfallentsorgung massgebliche Regelungen, insbesondere in\nden Artikeln 31 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz/USG:\nSR 814.01) getroffen hat. Diese bundesrechtlichen Vorschriften sind relativ eng gestaltet und\nwerden durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch verschärft, wodurch den Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung letztlich kaum mehr viel Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. auch die Beurteilung von RA B. Zelger vom 10. März 2016, RR-34 S. 3).\n\n6.2.3\nDer Regierungsrat hat seinerseits durchzusetzen, dass die Gemeinden ihre Pflichten nicht\nverletzen und ihren Gemeinwohlauftrag erfüllen. Seine Kontrolle erstreckt sich primär auf die\nÜberprüfung der Vereinbarkeit eines Gemeindeaktes mit dem Bundesrecht, dem kantonalen\nRecht und dem Gemeinderecht. Dabei muss sich der Regierungsrat an das geltende Recht\nhalten (Legalitätsprinzip). Im Rahmen dieser Rechtskontrolle kommt die Aufsichtsbehörde allerdings nicht umhin, auch das kommunale Recht falls notwendig auszulegen. Erachtet die\nkantonale Aufsichtsbehörde die Rechtsauslegung durch die Gemeindebehörden als nicht vertretbar bzw. stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so hat sie aufsichtsrechtlich einzuschreiben.\nIn diesem Fall kann die Gemeinde ihr rechtswidriges Verhalten nicht damit rechtfertigen, sie\nsei in der Rechtsanwendung autonom. Das würde staatlicher Willkür Tür und Tor öffnen und\ndem Rechtsstaatsprinzip klar widersprechen. Wohl können sich auch die Gemeinden gegen\nwillkürliche Eingriffe kantonaler Behörden wehren, nicht jedoch gegen rechtmässiges Ein-\n24 I 38\n\nschreiten. Bei Ermessensentscheiden ist demgegenüber seitens des Kantons bzw. des Regierungsrates als Aufsichtsbehörde Zurückhaltung geboten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\na.a.O., N. 1902; Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden VA 17 5 vom 13. November 2017\nE. 4.2 mit Verweis auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00041 vom\n30. September 2004 E. 3.2; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, § 20 N. 20).\n\n7.\n\n7.1\nWie bereits oben ausgeführt wurde, haben sich die Nidwaldner Gemeinden zur Erfüllung ihrer\nAufgaben im Bereich des Abfallwesens gestützt auf Art. 72 KV und Art. 140 ff. GemG zum\nKehrichtverwertungsverband (KVV) Nidwalden zusammengeschlossen (vgl. Art. 1 ff. der Statuten des KVV Nidwalden vom 27. Juni 2002, RR-75). Dieser tritt im Umfang der übertragenen\nAufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren\nPflichten und Rechte (Art. 141 Abs. 2 GemG und Art. 2 Abs. 2 der Statuten). Innerhalb der\nSchranken seiner Aufgaben und der Gesetzgebung kann der KVV Nidwalden nach Massgabe\nder Statuten verbindliche Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Errichtung und den\nBetrieb seiner Anstalten, erlassen (vgl. Art. 142 Abs. 1 GemG). Diese Vorschriften gelten in\nden angeschlossenen Gemeinden wie eigene Erlasse und sind der übrigen Gemeindegesetzgebung übergeordnet (Art. 142 Abs. 2 GemG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Statuten bezweckt der\nKVV Nidwalden die gemeinsame Sammlung und Entsorgung sämtlicher Abfälle und ist verpflichtet, sämtliche Abfälle im Verbandsgebiet zu übernehmen, soweit diese Aufgaben durch\ndie Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons den Gemeinden übertragen sind (Abs. 2).\nDie (verbleibenden) Gemeindeaufgaben sind in Art. 4 Abs. 1 und Art. 22 der Statuten geregelt.\nDer Verband kann den Verbandsgemeinden zudem durch Reglement weitere Aufgaben übertragen (Art. 4 Abs. 2 der Statuten). Gemäss Art. 23 der Statuten steht der Verband sodann\nunter der Aufsicht des Regierungsrates gemäss den Bestimmungen von Art. 203 ff. Gemeindegesetz.\n\n7.2\nZur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung erliess der KVV Nidwalden das Abfallund Gebührenreglement vom 24. Juni 2003 (vgl. RR-21). Dieses Reglement wurde in der\nFolge abgeändert, und das neue Reglement vom 26. September 2013 genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 731 vom 22. Oktober 2013 im Sinne von Art. 141 Abs. 1 GemG; es\ntrat per 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis dato für alle Verbandsgemeinden (vgl. Art. 1 AGR).\n25 I 38\n\nDie Aufgaben der Verbandsgemeinden umschreibt das Abfall- und Gebührenreglement grundsätzlich in Artikel 4. Zu den Gemeindeaufgaben zählen neben der Gebührenerhebung nach\nArt. 17, Art. 18 und Art. 19 insbesondere die Bereitstellung und Unterhalt von geeigneten Sammelplätzen im Gemeindegebiet sowie die Überwachung der korrekten Bereitstellung der Abfälle aus dem Gemeindegebiet (Art. 4 AGR). Nach dem Gesagten sind die Verbandsgemeinden an dieses Regelwerk gebunden und müssen die Bestimmungen des Abfall- und Gebührenreglements einhalten; verstossen sie dagegen, hat der Regierungsrat aufsichtsrechtlich\neinzugreifen.\n\n8.\nStrittig sind die von den Beschwerdeführerinnen durchgeführten kostenlosen bzw. über die\nGemeindegrundgebühr finanzierten Sperrgutsammlungen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AGR sei es den Gemeinden erlaubt, auf eigene Rechnung generell separate Sammlungen anzubieten.\n\n"}