{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\nmit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie mit einer gewissen Zurückhaltung aus. Die Aufsichtskontrolle beschränkt sich im Allgemeinen auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Erlasse, Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinden. Wo das Gesetz es vorschreibt, kann\nauch die Angemessenheit von Gemeindebeschlüssen überprüft werden (AUER ANDREAS, Das\nStaatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N. 450; DUBEY/ZUFFEREY, Droit administratif général, Bâle 2014, N. 72.52; vgl. auch BIAGGINI GIOVANNI, Aufsichtsrecht, in: Giovanni\nBiaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich\n2015, 784, N 19.4). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie demzufolge aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder\nGesetzesrecht (BGE 136 I 265 E. 2.1.; vgl. auch NUSPLIGER/MÄDER, Bernisches Staatsrecht\nund Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl., Bern 2012, 94 f.). Die kantonale\nAufsicht hat die Autonomie der Gemeinden zu respektieren, definiert gleichzeitig aber auch\ndie Grenzen der Autonomie. Genehmigungsvorbehalte für kommunale Erlasse und Ermessenskontrolle durch den Kanton bedeuten schliesslich keinen Widerspruch zur Gemeindeautonomie und dürfen von den Kantonen vorgesehen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O,\nN. 1913; zum Begriff der Gemeindeautonomie im Allgemeinen vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.3;\n140 I 285 E. 4; 139 I 169 E. 6.1.; REICH JOHANNES, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni\n[Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017 [GG-Kommentar],\n§ 2 N. 4; DUBEY/ZUFFEREY, a.a.O., N. 62 ff.).\n\n6.1.3\nIm Kanton Nidwalden ist der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden in der Kantonsverfassung gewährleistet (Art. 70 KV). Nach Art. 71 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden alle\nörtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons\nfallen. Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung unter anderem befugt, die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen (Art. 71 Abs. 2 Ziff. 2 KV; vgl. auch\nArt. 3 GemG) und können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb\nund ausserhalb des Kantons im Rahmen der Gesetzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten (Art. 71 KV). Wie weit die Gemeinden\nautonom sind, ergibt sich jedoch weniger aus der allgemeinen Garantie als aus den konkreten\nRegelungen in den einzelnen Gesetzen.\n22 I 38\n\n6.1.4\nGemäss Art. 203 Abs. 1 GemG stehen die Gemeinden und die Gemeindeverbände im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons; sie haben den Anordnungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten (Art. 203 Abs. 1 GemG). Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; dieser kann seine Aufsichtsbefugnisse, mit Ausnahme der Beschränkung oder Aufhebung\nder Selbstverwaltung, ganz oder teilweise einzelnen Direktionen übertragen (Abs. 2). Die Aufsicht des Regierungsrates umfasst unter anderem die Genehmigung der Reglemente der Gemeindeverbände (Art. 204 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GemG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\ndie Erlasse, Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen (Art. 204 Abs. 2 GemG). Des Weiteren wacht der\nRegierungsrat darüber, dass die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände den Vorschriften entsprechend geführt wird (Art. 205 Abs. 1 GemG) und er prüft, ob die Rechnungen\nder Gemeinden und Gemeindeverbände den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Art. 206\nGemG). Bei vorschriftswidrigen Zuständen in Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechnungswesen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes lässt der Regierungsrat den Sachverhalt\nnach Anhören der verantwortlichen Behörde untersuchen und fordert gegebenenfalls unter\nAnsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel auf (Art. 207\nAbs. 1 und 2 GemG). Wird der Aufforderung nicht fristgemäss entsprochen, trifft der Regierungsrat die zur Herbeiführung des vorschriftsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen; in dringenden Fällen kann der Regierungsrat ohne vorgängige Untersuchung vorläufige\nMassnahmen anordnen (Art. 207 Abs. 3 GemG). Sodann kann der Regierungsrat Behördenmitglieder und Beamte, die Aufforderungen der Aufsichtsbehörde missachten, gemäss den\nBestimmungen des Behördengesetzes beziehungsweise des Beamtengesetzes mit einer Disziplinarstrafe belegen (Art. 208 GemG).\n\n6.2\n\n6.2.1\nNach Art. 14 kUSG ist der Regierungsrat zuständig für die kantonale Abfallplanung und sorgt\nfür deren Umsetzung. Die Gemeinden sorgen im Rahmen kantonaler Vorgaben für das vorschriftsgemässe Sammeln, Verwerten, Behandeln und Entsorgen von Siedlungsabfällen, die\nAbgabe und die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus den Haushaltungen und\ndem Kleingewerbe mit Ausnahme der Entsorgung von Chemikalien, die Abgabe von separat\nzu sammelnden Abfällen an geeigneten Sammelstellen oder die Organisation von geeigneten\n23 I 38\n\nSammeltouren für diese Abfälle und die erforderlichen Kontrollen (Art. 16 Abs. 2 kUSG). Sie\nkönnen Verursacherinnen und Verursacher von Siedlungsabfällen verpflichten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Verwertung oder Behandlung zuzuführen (Abs. 3).\nJede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung (Abs. 4). Dabei finanzieren\ndie Gemeinden ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden und verursachergerechten Gebühren. Ein Teil der gesamten Kosten kann über eine Grundgebühr gedeckt werden\n(Art. 17 Abs. 1 kUSG).\n\n"}