{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\nBeschwerdeantwort erforderlich wurden. Wird ein Vorwurf folglich erst mit der Replik erhoben,\nist er grundsätzlich verspätet und das Gericht hat darauf nicht einzutreten (vgl. ALAIN GRIFFEL,\nin: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich\n2014, § 23 N. 23; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 54 N. 8; VGr, 9. April 2003, VB.2002.00380,\nE. 4a, www.vgrzh.ch).\n\n5.6.3\nDie erst mit der Replik behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin grundsätzlich\nverspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall\nin Anbetracht der langen Vorgeschichte, der diversen Gespräche und der expliziten Gewährung des rechtlichen Gehörs im Jahr 2017 (vgl. v.a. Schreiben vom 5. September 2017; RR-\n52 bis 60) wohl kaum von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Es kann auf\ndie vorinstanzliche Erwägung 2.2.3 verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Die Stellungnahmen sind alle im Namen des Gemeinderates ergangen und vom Gemeindepräsidium und dem\nGemeindeschreiber unterzeichnet worden. Sodann fand gemäss Schreiben vom 13. September 2018 am 11. September 2018 eine Gemeindepräsidentenkonferenz statt, an welcher die\nJustiz- und Sicherheitsdirektorin über das weitere Vorgehen informiert und erneut das Angebot\nunterbreitet hat, die Angelegenheit von einem gemeinsam beauftragten externen Gutachter\nbeurteilen zu lassen (vgl. RR-65). Aus den Schreiben wird weiter ersichtlich, dass auch die\nEinzelpersonen (Gemeinderäte und Gemeindeschreiber) ins Verfahren involviert waren und\ndie Absicht des Regierungsrates kannten. Da diese selbst gegen den RRB Nr. 679 vom 23.\nOktober 2018 keine Beschwerde erhoben haben, ist ihr Persönlichkeitsrecht nicht Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wurden bislang keine Disziplinarmassnahmen eröffnet, sondern erst angedroht (vgl. RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018, Dispositiv-Ziffer 3).\nSchliesslich ist mit dem Regierungsrat einig zu gehen, dass sich seither keine Änderungen in\nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant wären.\n\n6.\nMateriell monieren die Beschwerdeführer hauptsächlich eine falsche und unzureichende\nSachverhaltsabklärung. Das Splittingmodell sei zulässig, beachte die Grundsätze des Umweltschutzgesetzes und es liege keine Verletzung des Abfall- und Gebührenreglements vor. Den\nGemeinden sei es erlaubt, auf eigene Rechnung generell separate Sammlungen anzubieten.\n20 I 38\n\nDas Vorgehen sei zu hundert Prozent mit dem Verband abgestimmt. Zudem verletze der Regierungsrat durch sein Einschreiten die Gemeindeautonomie.\n\n6.1\n\n6.1.1\nZur Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen diese erst mit Replik vom 6. Februar 2019 vorgebracht haben. Wie vorstehend\ndargelegt, kann die Begründung einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Das Vorbringen ist daher grundsätzlich verspätet und\ndas Gericht hat darauf nicht einzutreten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die\nBeschwerdeantwort die neue Rüge erforderlich gemacht hätte.\n\n6.1.2\nNur der Vollständigkeit halber sei zur Gemeindeautonomie ausgeführt, dass diese auch eine\ngewisse Aufsicht der Kantone über die Gemeinden voraussetzt. Die Kantone sind verpflichtet,\ndie Gemeinden bei der Ausübung der ihnen vom Gesetzgeber gewährten Autonomie zu beaufsichtigen und notfalls einzuschreiten, wenn eine Gemeinde nicht in der Lage ist, die ihr als\nTeil der Staatsverwaltung übertragenen oder die selbst gewählten Aufgaben ordnungsgemäß\nzu erfüllen (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kurt Nuspliger, «Die Aufsicht des Kantons über\ndie Gemeinden» vom 31. Mai 2019 Ziff. 1.2 S. 15). Die Aufsicht befasst sich mit der Organisation, der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung der Gemeinden. Der Finanzhaushalt, die\nkommunale Planungs- und Bautätigkeit und die kommunalen Dienstleistungen beispielsweise\nim hier relevanten Bereich der Abfallentsorgung unterliegen der Aufsicht des Kantons (vgl.\nRechtsgutachten von Prof. Dr. Kurt Nuspliger, a.a.O., Ziff. 2.3 S. 19). Der Kanton hat dafür zu\nsorgen, dass sich die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Vorschriften des\nkantonalen Rechts, des Bundesrechts und des Völkerrechts halten und dass sie ihren öffent-\nlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Der Kanton hat auch zu prüfen, ob die Gemeindetätigkeit mit dem Gemeinderecht übereinstimmt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,\nN. 1947). Wie weit diese Aufsicht geht, ist Sache des kantonalen Rechts, welches auch bestimmt, ob der Kanton in jedem Fall von Amtes wegen einzuschreiten hat oder nur dann, wenn\nin erkennbarer Weise eine bestimmte Schwere der Rechtsverletzung erreicht ist, oder allenfalls sogar nur dann, wenn er in einem dafür vorgesehenen Verfahren angerufen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_4/2000 vom 3. Juli 2009 E. 6.1.1). Die Kantone üben ihre Aufsicht\n21 I 38\n\n"}