{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n5.5\nFormell beanstanden die Beschwerdeführerinnen ausserdem eine unvollständige Akteneinreichung des Regierungsrates. Beispielsweise seien dem Regierungsrat in anderen Verfahren\n(betreffend den KVV Nidwalden) Hinweise auf die Funktionsweise des in Frage stehenden\nSplitting-Modells der Beschwerdeführerinnen gegeben worden. Zumindest würden im bei den\nAkten liegenden RRB Nr. 819 vom 12. Dezember 2017 betreffend die Genehmigung einer\nÄnderung des AGR Ausführungen zu einer Stellungnahme des Verbands gemacht, wonach\ndieser offensichtlich das Splitting-Modell und die Funktionsweise der separaten Sperrgutsammlungen aus seiner Sicht dargelegt habe. Die betreffende Vernehmlassung des KVV\nNidwalden liege nicht bei den Akten, obwohl sich daraus ergebe, dass der Beschwerdegegner\nschon früh auf massgebende Umstände des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts aufmerksam gemacht habe. Es sei anzuordnen, dass sämtliche Akten der Vorinstanz vollständig\nund umfassend zu edieren seien.\n17 I 38\n\n5.5.1\nNach Art. 48 VRG hat die Behörde – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien nach\nArt. 50 – den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörde bedient sich nötigenfalls der Beweismittel nach Art. 49 Abs. 1 VRG oder anderer Beweismittel, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen (Abs. 2). Die ihr angebotenen Beweise nimmt sie ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 42 VRG). Hat sich die Behörde aufgrund bereits erhobener Beweise ihre Überzeugung gebildet und kann sie annehmen, diese werde durch weitere Beweiserhebungen\nnicht mehr geändert, so kann sie auf die Abnahme eines Beweisantrags verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung).\n\n5.5.2\nZunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht praxisgemäss die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen hat (vgl. RR 1 bis RR 76) und es keinerlei Anhaltspunkte\ndafür gibt, dass die Vorinstanz Akten des vorliegenden Verfahrens zurückbehalten hätte. Die\nBeschwerdeführerinnen umschreiben denn auch nicht substanziiert fehlende Aktenstücke,\nsondern verlangen einzig beispielhaft die Edition einer Vernehmlassung des KVV Nidwalden.\nDabei handelt es sich jedoch unstrittig um ein Aktenstück aus einem anderen, formell längst\nrechtskräftigen Verfahren betreffend Genehmigung einer Änderung des Abfall- und Gebührenreglements (vgl. Beilage 50 zur Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019: RRB Nr. 819 vom\n12. Dezember 2017). Erachtet die Vorinstanz Akten des Genehmigungsverfahrens für den\nNachweis des Sachverhalts im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht als tauglich bzw. erforderlich, so ist sie nicht gehalten, diese beizuziehen. In antizipierter Beweiswürdigung geht denn\nauch das Gericht davon aus, dass die Edition der Vernehmlassung des KVV Nidwalden an der\nnachfolgenden Beurteilung des aufsichtsrechtlichen Einschreitens des Regierungsrates nichts\nändern würde, weshalb auf eine entsprechende Verfügung verzichtet werden kann. Die folgenden Erwägungen zeigen, dass die «Funktionsweise des in Frage stehenden Splitting-Mo-\ndells der Beschwerdeführerinnen» im Detail nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nist.\n18 I 38\n\n5.5.3\nIm Übrigen stand es den Beschwerdeführerinnen frei, die Aspekte der behaupteten Splitting-\nModelle an dieser Stelle substanziiert auszuführen und die jeweiligen Mengen- und Kostenverhältnisse dem Gericht darzulegen (Art 74 Abs. 1 Ziff. 4 VRG). Denn auch im Verwaltungsverfahren kommt den Parteien eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 50 VRP), insbesondere dann\nwenn einer Partei eine Tatsache besser bekannt ist als der Behörde und diese die fragliche\nTatsache ohne Parteimitwirkung nur mit ausserordentlichem Aufwand ergründen könnte\n(vgl. KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, § 7 N. 99; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; 130 II 482 E. 3.2;\n126 II 97 E. 2e; BGE 124 II 361 E. 2b). Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, sie würden nicht über die Akten verfügen, deren Beizug sie beantragen. Als Verbandsgemeinden\nsollte es ihnen sodann ein Leichtes und zumutbar sein, sich diese Akten zu beschaffen, um\nsie dem Gericht als Beweis einreichen zu können. Schliesslich braucht die Behörde auf Anträge nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung\nverweigern (Art. 50 Abs. 2 VRG). Dem prozessualen Editionsantrag ist daher nicht stattzugeben, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.\n\n5.6\n\n5.6.1\nLetztlich bringen die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 6. Februar 2019 vor, sie seien vor\nErlass des RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 nicht konkret angehört worden. Sie hätten\nkeine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. In früheren Jahren eingeholte Stellungnahmen\nseien unbeachtlich, denn aus Sicht des Regierungsrates sei der entscheidwesentliche Sachverhalt erst im Herbst 2018 genügend erstellt gewesen, und zwar, weil sie immer wieder untätig geblieben seien und während über einem Jahr die Einholung von externen Gutachten\nvorgeschlagen hätten. Damit seien ihre persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte verletzt\nworden und zwar sowohl jene der Gemeinden als auch der beteiligten Einzelpersonen (Gemeinderäte, Gemeindeschreiber).\n\n5.6.2\nGemäss Art. 91 Abs. 1 VRG können die Parteien und die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren\nvor dem Verwaltungsgericht neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel\nberufen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann jedoch die Begründung einer\nBeschwerde, so wie der Antrag, nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr\nerweitert werden. Neue Vorbringen in der Replik sind nur zulässig, soweit sie durch die\n19 I 38\n\n"}