{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n5.2.1\nDem ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 16 Abs. 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes\n(kUSG; NG 721.1) die Nidwaldner Gemeinden im Rahmen kantonaler Vorgaben für die kommunale Abfallbewirtschaftung zuständig sind. Zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben im\nBereich der Abfallentsorgung haben sich die Gemeinden gestützt auf Art. 72 KV und Art. 140 ff.\nGemG zum KVV Nidwalden zusammengeschlossen (vgl. Art. 1 ff. der Statuten des KVV\nNidwalden vom 27. Juni 2002, RR-75). Dieser tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an\ndie Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Pflichten\nund Rechte (Art. 141 Abs. 2 GemG). Der KVV Nidwalden ist zwar damit beauftragt, die kommunale Abfallbewirtschaftung der angeschlossenen Gemeinden auszuführen (vgl. Art. 1 des\nAbfall- und Gebührenreglements des KVV Nidwalden vom 26. September 2013 [nachfolgend:\nAGR]). Die Verbandsgemeinden bleiben jedoch weiterhin unter anderem für die Überwachung\nder korrekten Bereitstellung der Abfälle auf dem Gemeindegebiet verantwortlich (Art. 4 Abs. 1\nlit. c AGR). Zudem sind es die hier ins Recht gefassten Gemeinden, welche die vom Regierungsrat beanstandeten Sperrgutsammlungen weiterhin durchführen und diese über die Gemeindegrundgebühren finanzieren. Daher richtete sich das aufsichtsrechtliche Einschreiten\nbzw. der angefochtene RRB zu Recht gegen die betroffenen Gemeinden und die für den Vollzug zuständigen Mitglieder und nicht gegen den KVV Nidwalden.\n\n5.2.2\nIm Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der hier angefochtene RRB kein anfechtbarer\nEndentscheid im Sinn von Art. 69 VRG sein soll.\n\n5.3\nFerner rügen die Beschwerdeführerinnen einen Eröffnungsfehler, was zur Aufhebung des\nRRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 führen müsse. Allein die Unterschrift des Landschreibers\ngenüge nicht.\n15 I 38\n\n5.3.1\nDazu ist in Erwägung zu ziehen, dass nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 VRG unter dem Vorbehalt\nanderslautender Vorschriften für Kollegialbehörden der Vorsitzende und der Schreiber den\nEntscheid unterzeichnen. Nach Art. 39 des Regierungsratsgesetzes (RRG; NG 152.1) in Verbindung mit § 31 Regierungsratsverordnung (RRV; NG 152.11) werden Beschlüsse des Regierungsrates in der Regel durch Protokollauszug eröffnet. Protokollauszüge werden von der\nLandschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zulässig\n(§ 34 Abs. 3 RRV).\n\n5.3.2\nDemzufolge war der angefochtene RRB rechtmässig unterzeichnet und ist insofern nicht zu\nbeanstanden. Kommt hinzu, dass die Unterschrift durch den Landschreiber jahrelanger Praxis\nentspricht und es gerichtsnotorisch ist, dass diese Praxis von den Beschwerdeführerinnen bislang nie gerügt wurde. Schliesslich wäre selbst bei fehlerhafter Unterschrift auf die Aufhebung\ndes Beschlusses aus formellen Gründen zu verzichten, und der Mangel könnte im vorliegenden Verfahren geheilt werden, zumal eine fehlerhafte Unterschrift zu keiner schwerwiegenden\nVerletzung von Parteirechten führt, und den Betroffenen aus einer Heilung des Formmangels\nkeine wesentlichen Nachteile erwachsen. Sogar auf das nachträgliche Einholen der Unterschriften könnte verzichtet werden, da es im vorliegenden Fall offensichtlich keine Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der Identität und Echtheit des Beschlusses entstehen lassen (vgl.\nUrteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B-2007-200 vom 13.2.2008 E. 2.2).\n\n5.4\nDie Beschwerdeführerinnen monieren sodann eine mangelhafte Darstellung im RRB.\n\n5.4.1 Soweit sie damit meinen, der RRB sei mangelhaft begründet, ist die Rüge klar abzuweisen. In der Begründung bzw. den Erwägungen legt die Behörde dar, warum sie so entschieden hat. Die Begründungspflicht ist Teil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101). Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche\nsich ihre Verfügung stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 137 I 195 E. 2.2). Der angefochtene RRB\nNr. 679 vom 23. Oktober 2018 ist verständlich formuliert, nachvollziehbar begründet und erklärt, auf welche Rechtsgrundlagen sich der Entscheid konkret stützt. Der Regierungsrat\n16 I 38\n\nmacht insbesondere verständliche Ausführungen zur Zuständigkeit der Entsorgung der Siedlungsabfälle, zur verursachergerechten Finanzierung, zu seiner aufsichtsrechtlichen Stellung\nund zur Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Damit sind die wesentlichen Punkte erörtert\nund die Beschwerdeführerinnen konnten sich über die wesentlichen Entscheidgründe ein Bild\nmachen und die Sache entsprechend anfechten. Daher kann dem Regierungsrat keine unzureichende Begründung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Zudem\nwäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall ohnehin als geheilt\nzu betrachten, da das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage\nfrei überprüfen kann und eine allfällige Verletzung nicht besonders schwer zu gewichten wäre.\nDurch eine Heilung würde den Beschwerdeführerinnen auch kein Nachteil erwachsen (BGE\n137 I 195 E. 2.3.2).\n\n5.4.2.\nSoweit die Beschwerdeführer eine falsche und unzureichende Sachverhaltsabklärung rügen,\nist in den nachfolgenden materiellen Erwägungen darauf einzugehen.\n\n"}