{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\n2.3 Die Ausgestaltung der Legitimation ist herkömmlicherweise auf Private zugeschnitten\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003,\nN. 441 mit Hinweisen). Art. 111 Abs. 1 BGG (SR 173.110) verankert den Grundsatz der Einheit\ndes Verfahrens: Demnach muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist,\nsich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Der Zugang\nzum Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss somit gewährleistet sein und darf nicht durch einengende kantonalrechtliche Legitimationsumschreibungen verbaut werden (WIRTHLIN MARTIN, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011,\nN. 17.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 149 E. 5). Nach der Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht\nnur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht von Art.\n89 Abs. 1 BGG berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder ähnlich\nwie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist\n(BGE 136 V 346 E. 3.3.2; W ALDMANN BERNHARD, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-\nBGG, 2008, N. 37 zu Art. 89 BGG; HÄNER ISABELLE, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 825 ff.). Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen\nvom aufsichtsrechtlichen Einschreitungsakt zweifellos gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des RRB Nr. 679 vom\n23. Oktober 2018, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.\n\n2.4\nNachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Art. 54 f. VRG).\n\n3.\nDie Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG).\nDa das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung\n13 I 38\n\noder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten\nSachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: BSK-BGG,\n2008, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht\nkönnen die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue\nBeweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91\nAbs. 2 VRG).\n\n4.\nDer Regierungsrat als Beschwerdegegner beantragt mit Antragsziffer 1 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Er führt dazu aus, die Dispositiv-Ziffer 3 sei zu korrigieren, da versehentlich und entgegen den Erwägungen doch eine Strafandrohung im Dispositiv erfolgt sei.\nDieser Antrag des Regierungsrates kann ohne weitere Ausführungen gutgeheissen werden.\nDie Dispositiv-Ziffer 3 des RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 ist mithin anzupassen und hat\nneu wie folgt zu lauten:\n«Wird diese Anordnung nicht befolgt, wird der Regierungsrat gegen die fehlbaren Mitglieder der\nGemeinderäte sowie gegen die fehlbaren Gemeindeschreiberinnen beziehungsweise Gemeindeschreiber ein Disziplinarverfahren eröffnen.»\n\n5.\nDie Beschwerdeführerinnen bringen sodann zahlreiche formelle Rügen vor, welche vorab zu\nbehandeln sind:\n\n5.1\nZum Einwand betreffend irreführendem Titel bei der elektronischen Zustellung vorab vom\n26. Oktober 2018 ist festzuhalten, dass letztlich nicht die Bezeichnung/Titel des RRB massgeblich ist, sondern der eigentliche Beschluss samt seinen Erwägungen. Dieser betrifft offensichtlich einerseits die Gemeinden Beckenried, Buochs, Emmetten, Ennetbürgen, Hergiswil,\nOberdorf, Stansstad und andererseits die jeweiligen Gemeinderäte, Gemeindeschreiberinnen\nund Gemeindeschreiber, weshalb die Rüge unbegründet ist.\n14 I 38\n\n5.2\nWeiter wird sinngemäss vorgebracht, das sich der angefochtene RRB nicht gegen die Gemeinden und seine Funktionäre, sondern wenn schon gegen den Kehrichtverwertungsverband\n(KVV) Nidwalden hätte richten müssen.\n\n"}