{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\nG.\nMit Replik vom 6. Februar 2019 und Duplik vom 19. Februar 2019 hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018\nbzw. in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 fest.\n\nH.\nMit Schreiben vom 21. Februar 2019 stellte der Vorsitzende dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Duplik zu und stellte ihm eine Stellungnahme innert 10 Tagen frei.\n\nI.\nMit Triplik vom 25. März 2019 hielten die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist wiederum vollumfänglich an ihren Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 fest. Zur Triplik nahm der Regierungsrat am 3. April 2019 Stellung und hielt\nebenfalls unverändert an seinen Anträgen in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 fest.\n10 I 38\n\nJ.\nMit Schreiben vom 10. April 2019 stellte der Vorsitzende dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Quadruplik zur Kenntnisnahme zu und erklärte den Rechtsschriftenwechsel\ndamit als abgeschlossen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, dem Gericht\nseine Kostennote innert 10 Tagen einzureichen. Diese wurde dem Gericht zusammen mit dem\nVerzicht auf eine weitere Stellungnahme mit Schreiben vom 23. April 2019 eingereicht. Die\nVerzichtserklärung wurde dem Beschwerdegegner mit Schreiben des Vorsitzenden vom 24.\nApril 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nK.\nDas Verwaltungsgericht Nidwalden fällte am 24. Juni 2019 in Abwesenheit der Parteien den\nvorliegenden Entscheid. Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.\n11 I 38\n\nErwägungen:\n\n1.\nAnfechtungsobjekt bildet der Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 679 vom 23. Oktober 2018\nbetreffend aufsichtsrechtliches Einschreiten in Sachen Sperrgutsammlung.\n\n2.\nDie Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 VRG; NG 265.1). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde\nauf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).\n\n2.1 Der Erlass eines Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Der angefochtene RRB Nr. 679 vom 23. Oktober\n2018 stellt einen gemäss Art. 89 VRG im Grundsatz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheid einer Verwaltungsbehörde dar. Daran ändert nichts,\ndass der Regierungsrat den Beschluss gestützt auf seine Aufsichtsbefugnis gemäss\nArt. 203 ff. GemG (Gemeindegesetz; NG 171.1) getroffen hat. Schreitet der Regierungsrat selber aufsichtsrechtlich ein, kann das Verwaltungsgericht solche Anordnungen des Regierungsrats überprüfen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 41 N. 17). Zwar sind verwaltungsinterne Weisungen,\nauch wenn sie ebenso wie Verfügungen hoheitlich, einseitig, verbindlich und erzwingbar sind,\nmangels Verfügungsqualität (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 874) im Allgemeinen nicht anfechtbar; indessen gilt der diesem Konzept zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass das untergeordnete Organ nicht gegen das übergeordnete soll rekurrieren können, im Gemeinderecht nicht, und\nmuss deshalb der Gemeinde die Anfechtung aufsichtsrechtlicher Weisungen grundsätzlich\nmöglich sein (HANS RUDOLF THALMANN, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl.,\nWädenswil 2000, Vorb. § 141-150 N. 7.5.; TOBIAS JAAG, Die Gemeindeaufsicht im Kanton Zürich, ZBl 94/1993 S. 553). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die Behandlung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde örtlich und sachlich zuständig (Art. 89 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 71 Abs. 1 VRG und Art. 38 GerG [NG 261.1]).\n12 I 38\n\n2.2\nDie Verfassungsbeschwerde ist demgegenüber nicht das richtige Rechtsmittel, da es hier nicht\num das Recht der Selbstverwaltung der betroffenen Gemeinden geht (vgl. Art. 69 Abs. 2\nZiff. 4 KV [NG 111] und Art. 219 ff. GemG), sondern um das aufsichtsrechtliche Einschreiten\ndes Regierungsrates wegen Verletzung umweltrechtlicher Bestimmungen.\n\n"}