{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\nMit Brief vom 26. September 2017 stellte der Regierungsrat gegenüber den Gemeinden erneut\nfest, dass die Entsorgung von Sperrgut von Bundesrechts wegen verursachergerecht zu finanzieren sei. Die Sammlung zulasten der Gemeindegebühr entspreche dieser Anforderung\nnicht. Da die betroffenen Gemeinden Beckenried, Buochs, Emmetten, Ennetbürgen, Hergiswil,\nOberdorf und Stansstad offensichtlich eine grundsätzlich andere Rechtsauffassung verträten\nbzw. nicht gewillt seien, auf die unrechtmässige Finanzierung per Gemeindegrundgebühr zu\nverzichten, komme der Regierungsrat nicht umhin, die in Aussicht gestellte Anordnung zu erlassen. Da die bevorstehenden Sammlungen jedoch schon sehr zeitnah geplant seien, sei es\nnicht verhältnismässig, bereits diese Sammlungen mit formellem Beschluss zu verhindern. Der\nRegierungsrat stellte jedoch in Aussicht, dass er zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Beschluss erlassen und sich auch inhaltlich mit den Stellungnahmen der Gemeinden\nbefassen werde (RR-61).\n\ng.\nUm vorerst dennoch von einer aufsichtsrechtlichen Massnahme absehen zu können, suchte\nder Regierungsrat in der Folge unstrittig noch einmal das Gespräch mit den Gemeinden. Die\nJustiz- und Sicherheitsdirektorin erarbeitete mit dem Vorsitzenden der Gemeindepräsidentenkonferenz den Vorschlag, die Angelegenheit von einem gemeinsam beauftragten externen\nGutachter beurteilen zu lassen. An dessen Einschätzung sollten sich die Parteien halten.\n\nMit Schreiben vom 15. November 2017 bestätigte die Justiz- und Sicherheitsdirektorin gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindepräsidentenkonferenz das Ergebnis der Gespräche. Sie\nteilte ihm mit, dass sie das Vorgehen dem Regierungsrat am 31. Oktober 2017 zur Diskussion\ngestellt und dieser dem Lösungsansatz zugestimmt habe (RR-62).\n\nDie Gemeindepräsidentenkonferenz teilte ihrerseits mit Brief vom 17. November 2017 der Jus-\ntiz- und Sicherheitsdirektorin mit, dass die sieben Gemeinden sich auf den Standpunkt stellten,\n«rechtmässig und im Sinne des Verbandentscheides» zu handeln. Die Gemeinden wollten\ndeshalb kein Gutachten in Auftrag geben und würden es schätzen, wenn das Thema bis auf\nweiteres «ad acta» gelegt würde (RR 63; vgl. auch RR-66 bis 73).\n8 I 38\n\nB.\nIn der Folge zeigte sich unstrittig, dass in den Gemeinden Beckenried, Buochs, Emmetten,\nEnnetbürgen, Hergiswil, Oberdorf und Stansstad nach wie vor über die Gemeindegrundgebühr\nfinanzierte Sperrgutsammlungen durchgeführt bzw. geplant wurden. Daher erliess der Regierungsrat den RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 mit folgendem Beschluss (RR-74):\n\n«1. Den Gemeinden Beckenried, Buochs, Emmetten, Ennetbürgen, Hergiswil, Oberdorf und Stansstad wird untersagt, weiterhin kostenlose, nicht verursachergerechte Sperrgutsammlungen\ndurchzuführen bzw. durchführen zu lassen.\n2. Die Gemeinderäte sind verpflichtet, diese Verfügung innerhalb ihren Verwaltungen sämtlichen\nmit der Thematik befassten Personen zur Kenntnis zu bringen.\n3. Wird diese Anordnung nicht befolgt, wird der Regierungsrat gegen die fehlbaren Mitglieder der\nGemeinderäte sowie den Gemeindeschreiberinnen beziehungsweise Gemeindeschreibern\nStrafanzeige einreichen sowie ein Disziplinarverfahren eröffnen.\n4. Von der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird abgesehen.\n5. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgerichts Nidwalden Beschwerde geführt werden.»\n\nC.\nGegen diesen RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen am\n15. November 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen:\n\n«Prozessualen Anträge:\nEs seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vollständig und umfassend zu edieren.\nAnträge:\n1. Es sei der angefochtene Beschluss vom 23. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben;\n2. eventualiter sei der angefochtene Beschluss vom 23. Oktober 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen;\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.»\n\nD.\nMit Schreiben vom 19. November 2018 bestätigte der Vorsitzende den Eingang der Beschwerde und ersuchte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen um Einzahlung eines\nGerichtskostenvorschusses von Fr. 3'500.00 innert zehn Tagen.\n9 I 38\n\nE.\nNachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskanzlei fristgerecht eingegangen war,\nübermittelte der Vorsitzende mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2018 dem\nRegierungstrat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 samt Beilagen\nin Kopie und gab ihm Gelegenheit zum Einreichen einer Beschwerdeantwort innert 20 Tagen.\n\nF.\nMit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 stellte der Regierungsrat innert erstreckter Frist die\nfolgenden Anträge:\n\n«1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 sei teilweise gutzuheissen; Ziff. 3\ndes Regierungsratsbeschlusses vom 23. Oktober 2018 (RRB Nr. 679) sei wie folgt anzupassen:\n«Wird diese Anordnung nicht befolgt, wird der Regierungsrat gegen die fehlbaren Mitglieder der\nGemeinderäte sowie gegen die fehlbaren Gemeindeschreiberinnen beziehungsweise Gemeindeschreiber ein Disziplinarverfahren eröffnen.»\n2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2018 sei im Weiteren vollständig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.ˮ\n\n"}