{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_18955_2018-06-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/18955", "Checksum": "adf4298abe8811084bbccb988bb2a544"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["18955"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.06.2018 18955"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.06.2018 18955"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrgutsammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "a7e84157737eef4e3c4c989ee0a29040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.06.2018 18955\nRegeste:\nSperrgutsammlung\n\nMit Brief vom 25. Januar 2016 teilte der Vorstand des KVV Nidwalden den politischen Gemeinden sowie den Delegierten mit, dass er den Beschluss des Regierungsrates akzeptiere und\nvon einer Beschwerde absehe. Auf einen Antrag von Seiten der Delegierten hin könne an der\nDelegiertenversammlung vom 30. Juni 2016 erneut über die Durchführung einer Separatsammlung von Sperrgut abgestimmt werden. Sollte das 2/3 Mehr erreicht werden, werde im\nAuftrag der Delegierten eine Rechtsabklärung durch den KVV Nidwalden erfolgen (RR-28).\n5 I 38\n\nd.\nMit Schreiben vom 27. Juni 2016 wandte sich die Justiz- und Sicherheitsdirektion erneut an\ndie Verbandsgemeinden und forderte diese auf, dem RRB Nr. 943 vom 22. Dezember 2015\nFolge zu leisten, andernfalls man es bedauern würde, zu weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen greifen zu müssen (RR-35).\n\nAn der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 30. Juni 2016 beschlossen die Delegierten\nschliesslich die unbefristete Weiterführung der zweimalig jährlichen Separatsammlungen von\nSperrgut in den Gemeinden; Finanzierung durch die Gemeinden, basierend auf den effektiven\nMengen pro Gemeinde, und der Vorstand des KVV Nidwalden organisiere nur noch die Sammlungen (RR-36).\n\nIm Amtsblatt Nr. 30/31 vom 27. Juli 2016 wurde auszugsweise aus den Verhandlungen der\nDelegiertenversammlung unter anderem Folgendes publiziert (RR-37):\n\n«[…]\n3. Die Delegiertenversammlung beschliesst die unbefristete Weiterführung der zweimalig jährlichen\nSeparatsammlung von Sperrgut in den Gemeinden des Kantons Nidwalden. Finanzierung durch\ndie Gemeinden, basierend auf den effektiven Mengen pro Gemeinde.\n[…]»\n\ne) Am 7. Dezember 2016 reichte der Vorstand des KVV Nidwalden dem Regierungsrat\ndas Gesuch um Genehmigung der Verbands- und Gemeindegebühren für das Jahr 2017 ein\n(RR-39). In der Beilage wurde mit Bezug auf den zitierten Beschluss ein vom Präsident des\nKVV Nidwalden unterzeichnetes Dokument vom 31. August 2016 mit folgendem Inhalt mitgereicht:\n«[…]\nDer im Amtsblatt Nr. 30 vom 27. Juli 2016 veröffentlichte Auszug aus den Verhandlungen der ordentlichen Delegiertenversammlung des KehrichtVerwertungsVerbandes Nidwalden vom 30. Juni 2016 in\nWolfenschiessen wird wie folgt präzisiert:\n3. Die Delegiertenversammlung beschliesst die unbefristete Weiterführung der zweimalig jährlichen\nSeparatsammlung von Sperrgut in den Gemeinden des Kantons Nidwalden. Finanzierung durch\ndie Gemeinden, basierend auf den effektiven Mengen pro Gemeinde.\nDie Verbindlichkeit für die Gemeinden ist durch den Beschluss nicht gegeben, so dass die Gemeinden über die Durchführung/Weiterführung der Sperrgutsammlung in ihrer Gemeinde frei entscheiden können.\n[…]»\n6 I 38\n\nMit RRB Nr. 9 vom 10. Januar 2017 genehmigte der Regierungsrat die Reduktion der Verbandsgrundgebühr des KVV um Fr. 40.00 auf Fr. 25.00 pro Kalenderjahr bei einer beziehungsweise auf Fr. 50.00 pro Kalenderjahr bei zwei Kehrichtabfuhren pro Woche. Zu den Gemeindegebühren äusserte er sich nicht, da sich diese innerhalb des bereits genehmigten Gebührenrahmens befanden (RR-41).\n\nDie beigelegte Präzisierung des KVV Nidwalden bzw. die Thematik der Separatsammlungen\nvon Sperrgut war nicht Gegenstand dieses Beschlusses. In der Folge teilten der Regierungsrat\nbzw. einzelne Direktionen den Gemeinden jedoch unstrittig mit (unter anderem anlässlich der\nGemeindepräsidentenkonferenz vom 9. März 2017; RR-43), dass eine Sammlung zulasten\nder Gemeindegrundgebühr das bundesrechtliche Verursacherprinzip verletze und somit unzulässig sei.\n\nf.\nDa der Homepage des KVV Nidwalden in der Folge unstrittig entnommen werden konnte, dass\nim Herbst 2017 in den Gemeinden Beckenried, Buochs, Emmetten, Ennetbürgen, Hergiswil,\nOberdorf und Stansstad erneut separate, über die Gemeindegrundgebühr finanzierte Sperrgutsammlungen durchgeführt wurden, teilte der Regierungsrat den genannten Gemeinden sowie dem KVV Nidwalden mit Schreiben vom 5. September 2017 mit, dass er erwäge, aufsichtsrechtliche Mittel zu ergreifen, da alle bisherigen Informationen zur Unzulässigkeit von\nkostenlosen Sperrgutsammlungen nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hätten. Der Regierungsrat beabsichtige, im Sinne einer Anordnung gemäss Art. 207 Abs. 2 GemG dem KVV\nNidwalden, den betroffenen Gemeinden des Kantons Nidwalden sowie ihren Amtsträgern und\nFunktionären zu untersagen, weiterhin Sperrgutsammlungen zulasten der Verbandsgebühr o-\nder der Gemeindegrundgebühr durchzuführen oder durchführen zu lassen. Zudem bestehe\ndie Absicht, sämtliche Publikationen betreffend die Durchführung von Sperrgutsammlungen\nzulasten der Gemeindegrundgebühr zu widerrufen. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht\nFolge geleistet werde, beabsichtige der Regierungsrat, gegen die fehlbaren Personen ein Disziplinarverfahren gemäss Art. 208 GemG zu eröffnen, wobei gemäss Art. 36 des Behördengesetzes (BehG; NG 161.1) als Disziplinarstrafe ein mündlicher und schriftlicher Verweis, eine\nBusse bis zu Fr. 1'000.00 oder die Abberufung möglich seien. Den Adressaten wurde Gelegenheit gegeben, bis am 20. September 2017 Stellung zu nehmen (RR-49).\n7 I 38\n\nMit den Schreiben vom 15., 18. und 19. September 2017 nahmen die Gemeinden aufforderungsgemäss zum Schreiben des Regierungsrates vom 5. September 2017 Stellung (RR-54\nbis 60).\n\n"}