1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für den Entscheid beträgt pauschal Fr. 3‘000.‒ und geht ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- entnommen und ist bezahlt. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘704.15 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]. 5. [Zustellung] Stans, 24. Oktober 2016 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Der Präsident Albert Müller Die Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth