Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6‘000.‒ (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Sodann hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf Ersatz der Barauslagen (Art. 52 PKOG) sowie auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer (Art. 54 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Parteien in persönlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).