Die Gerichtskosten sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zu verrechnen und haben als bezahlt zu gelten. 23 I 26 11.3 Überdies hat die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 123 Abs. 2 VRG).