Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Sodann ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). 11.2 Die amtlichen Kosten (Gerichtskosten) für den Entscheid betragen pauschal Fr. 3‘000.-- (Art. 17 PKoG; NG 261.1]) und sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 VRG).