10. Zusammenfassend ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und sie ist abzuweisen. Die Beschwerdegegner 1 und 2, welche unstreitig von einer Korporationsbürgerin abstammen, sind als Mitglieder mit den entsprechenden Verwaltungs- und Nutzungsrechten in die Genossenkorporation Stans aufzunehmen. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).