10 Abs. 1 Korporationsgesetz) bzw. nachträglich die Mutter heiraten und die Nachkommen noch nicht mündig sind oder das Kind nach Art. 271 Abs. 3 ZGB den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 10 Abs. 3 Korporationsgesetz). Das ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Aufnahmeregelung der Beschwerdeführerin lässt sich mit der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbaren, da sie gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot verstösst. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die der bisherigen Praxis des Bundesgerichts nicht bereits zugrunde liegen würden. Schliesslich sei vermerkt, dass selbst 22 I 26