Damit liegt der Grund für ihre Nichtmitgliedschaft in der Korporation im Status der Mutter bzw. in deren Ungleichbehandlung. Frauen, welche verheiratet sind, werden innerhalb der Korporation anders behandelt als unverheiratete Frauen und die Nachkommen jener wie beschrieben klar benachteiligt. Eine Ungleichbehandlung erleiden aber auch die unverheirateten männlichen Korporationsmitglieder. Auch sie können ihr Korporationsbürgerrecht den Nachkommen nur weitergeben, wenn sie verheiratet sind (Art. 10 Abs. 1 Korporationsgesetz) bzw. nachträglich die Mutter heiraten und die Nachkommen noch nicht mündig sind oder das Kind nach Art.