Hingegen ist es grundsätzlich zulässig, die direkte Abstammung von einer Korporationsbürgerin oder einem Korporationsbürger zu verlangen, wie dies Art. 9 ff. Korporationsgesetz auch tut. Wäre die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Geburt nicht verheiratet gewesen, hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht nur den (Korporations-)Namen, sondern auch die Bürgerrechte der Mutter erhalten (Art. 270 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 2 aZGB) und damit einhergehend das Korporationsbürgerrecht (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz). Damit liegt der Grund für ihre Nichtmitgliedschaft in der Korporation im Status der Mutter bzw. in deren Ungleichbehandlung.