Insbesondere ist es unzulässig, einen bestimmten Geschlechternamen und ein bestimmtes Bürgerrecht als Voraussetzung zu verlangen. Personen innerhalb der Korporation sind dann gleich zu behandeln, wenn sie die gleichen Herkunftsvoraussetzungen erfüllen. Gemäss Korporationsgesetz muss ein Gesuchsteller sowohl ein Korporationsgeschlecht, als auch das Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde führen. Diese beiden Kriterien sind wie dargestellt durch das Bundesgericht als unzulässige Kriterien qualifiziert worden. Hingegen ist es grundsätzlich zulässig, die direkte Abstammung von einer Korporationsbürgerin oder einem Korporationsbürger zu verlangen, wie dies Art. 9 ff.