9.4 Auf der Basis dieses Bundesgerichtsentscheids ist festzuhalten, dass die Abweisung der Aufnahmegesuche im vorliegenden Fall zwar in Übereinstimmung mit der geltenden Korporationsgesetzgebung erfolgt ist, indes die Bestimmungen vor dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 2 BV) nicht standhalten. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verbietet eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern so wie sie gemäss den geltenden Bestimmungen vorliegt. Insbesondere ist es unzulässig, einen bestimmten Geschlechternamen und ein bestimmtes Bürgerrecht als Voraussetzung zu verlangen.