Dem Wunsch, die Zahl der Mitglieder begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien Rechnung getragen werden. Abschliessend wurde noch einmal festgehalten, dass die Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Namens- und Bürgerrecht zu einer 21 I 26 Diskriminierung führe und damit gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstosse.