Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Regelung wie hier im Nidwaldner Korporationsgesetz und im Grundgesetz der Beschwerdeführerin eine Benachteiligung der verheirateten Genossenbürgerinnen bzw. ihrer Nachkommen darstelle. Es gäbe durchaus andere und erst noch verfassungskonforme Kriterien für die Festlegung der Mitgliedschaft. Die Abstammung könne ein massgebendes Kriterium darstellen, diese könne jedoch durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters unabhängig vom Bürgerrecht und vom Familiennamen festgestellt werden. Dem Wunsch, die Zahl der Mitglieder begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien Rechnung getragen werden.