9.3 Zur verfassungsmässigen Beurteilung der Aufnahmekriterien, nämlich die zivilstandsabhängige Weitergabe von Namen und Bürgerrecht und die damit einhergehende Benachteiligung von Kindern verheirateter Genossenbürgerinnen und lediger Genossenbürgern, hat sich das Bundesgericht in BGE 132 I 68 ff. i.S. Genossame Lachen gegen Mächler sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 3. Februar 2006 ausführlich geäussert. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Regelung wie hier im Nidwaldner Korporationsgesetz und im Grundgesetz der Beschwerdeführerin eine Benachteiligung der verheirateten Genossenbürgerinnen bzw. ihrer Nachkommen darstelle.