9. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bestimmungen schliessen mithin eine Überprüfung des Korporations- und Grundgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV nicht aus, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Aufnahmekriterien der Beschwerdeführerin vor dem Gleichheitsgebot standhalten. 9.1 Art. 8 BV lautet wörtlich: „1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.