Letztendlich rechtfertigen auch allfällige historische Besonderheiten kein anderes Ergebnis. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Geschichte der Korporation und ihrer Bedeutung in der heutigen Zeit ändern nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Erteilung der Korporationsmitgliedschaft hoheitlich verfügt hat und daher in diesem Punkt an die Grundrechte gebunden ist.