Die in den Rechtsschriften und von der Vorinstanz beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführerin eine öf- fentlich- oder privatrechtliche Körperschaft darstellt, braucht hier nicht entschieden werden. Massgeblich im vorliegenden Fall und ausreichend ist die Feststellung, dass das Ernennen eines Korporationsmitgliedes bzw. die Erteilung oder Nichterteilung des Korporationsbürgerrechts als hoheitlicher Akt zu beurteilen ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin zumindest in diesem Punkt an die verfassungsmässigen Grundrechte zu halten hat. Letztendlich rechtfertigen auch allfällige historische Besonderheiten kein anderes Ergebnis.