Art. 8 BV i. V. m. Art. 37 BV) gebunden. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt oder wie hier hoheitlich handelt, ist anerkanntermassen nach Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. auch BGE 117 Ia 107 E. 5d; 111 II 245 E. 4; SJZ 96 [2000] S. 414 Ziff. 4 mit weiteren Hinweisen in FN 52). Die in den Rechtsschriften und von der Vorinstanz beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführerin eine öf- fentlich- oder privatrechtliche Körperschaft darstellt, braucht hier nicht entschieden werden.