65 Abs. 2 Ziff. 7 KV). Ist das Handeln des Korporationsrats wie in casu einer eingehenden öffentlich-rechtlichen Regelung unterworfen und folgen insbesondere daraus entstehende Streitigkeiten ausdrücklich dem öffentlich-rechtlichen Instanzenzug, so ist der Rat in seinem Entscheid auch an die verfassungsmässigen Grundrechte (insbesondere 19 I 26